Was ist die EmpCo-Richtlinie?
Im Zuge der neuen EU-EmpCo-Richtlinie (Empowering Consumers), die ab dem 27. September 2026 einzuhalten ist, wird die Verwendung von umweltbezogenen Begriffen in der Verbraucherkommunikation strenger reguliert. Eine EmpCo-konforme Kommunikation verlangt, dass Umwelt– und Nachhaltigkeitsaussagen mit spezifischen Beispielen versehen werden oder drittgeprüften Zertifizierungen bestätigt werden.
Hier finden Sie den FAIR’N GREEN Standard: FAIR’N GREEN Standard
Dos & Don'ts
- Zertifizierte Siegel
Logos wie das FAIR’N GREEN-Siegel auf Basis EmpCo-konformer Nachhaltigkeitssysteme mit unabhängiger Drittprüfung.
- Präzisierung generischer Claims
Die nähere Erläuterung steht gut sichtbar direkt neben oder als Teil der Aussage auf demselben Medium.
- Klare Zuordnung bei Verpackungen
Explizite Zuordnung von Recyclingeigenschaften
(z. B. „Flasche aus 80 % Altglas“).
- Unbelegte Umweltaussagen
Aussagen wie „nachhaltig“ oder „naturnah“, die nicht hinterlegt oder spezifiziert sind, sind nicht rechtskonform.
- Eigene 'Öko-Logos'
Selbst kreierte Siegel die durch ihre Gestaltung Umweltaussagen suggerieren (z. B. ein Blatt oder eine Weltkugel, Farben wie grün und blau). Hierunter fallen auch eigene vegan Logos mit diesen Eigenschaften.
- Klimaneutralität
Aussagen über Klimaneutralität oder eine Reduktion von Treibhausgasen durch den Kauf von Kompensationszertifikaten.
Häufig gestellte Fragen
Die EmpCo-Richtlinie (Empowering Consumers for the Green Transition) ist eine EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel. Ihr Hauptziel ist es, irreführende Umweltwerbung (Greenwashing) und unlautere Geschäftspraktiken zu verhindern. Dafür verschärft sie die bestehenden Verbraucherschutzregeln drastisch und erweitert die Liste der stets verbotenen Praktiken im Wettbewerbsrecht. Künftig dürfen Unternehmen nur noch mit Umweltaussagen werben, die konkret, objektiv verifizierbar, unabhängig zertifiziert oder klar spezifiziert sind.
Nein, für Produkte und Dienstleistungen sind solche Angaben ab dem Stichtag strengstens verboten. Die Richtlinie untersagt Werbeaussagen, die suggerieren, ein Produkt habe aufgrund der Kompensation von Treibhausgasen (z. B. durch das Pflanzen von Bäumen oder den Kauf von Klimaschutzzertifikaten) eine neutrale, reduzierte oder positive Auswirkung auf die Umwelt. Erlaubt bleibt es lediglich, die tatsächlich im eigenen Produktionsprozess reduzierten Emissionen sachlich darzustellen oder über Kompensationsprojekte rein informativ zu berichten, ohne dies als werbliche Produkteigenschaft darzustellen.
Die Verwendung von selbst kreierten, nicht unabhängig verifizierten Umweltlabels ist unzulässig. Nachhaltigkeitssiegel und -logos dürfen ab dem Stichtag nur noch verwendet werden, wenn sie entweder auf einem von Behörden eingerichteten Zertifizierungssystem basieren oder von einer unabhängigen dritten Partei nach einem transparenten und objektiven Prüfverfahren zertifiziert wurden. Reine Phantasie-Logos, hauseigene „Grüne Punkte“ oder selbst auferlegte Nachhaltigkeitssiegel ohne unabhängige Kontrolle gelten automatisch als irreführend und sind abmahnfähig.
Nein. Allgemeine und vage Umweltaussagen (z. B. „nachhaltig“, „ökologisch“, „grün“, „klimafreundlich“) sind grundsätzlich verboten, es sei denn, das gesamte Produkt weist eine nachweisbare, anerkannte hervorragende Umweltleistung auf (z. B. zertifiziert durch das offizielle EU-Ecolabel). Zudem ist es unzulässig, eine Umweltaussage über das gesamte Produkt zu treffen, wenn sie sich in Wahrheit nur auf einen Teilaspekt bezieht. Wer beispielsweise mit „recycelbar“ wirbt, obwohl nur der Umkarton, nicht aber das Produkt selbst recycelt werden kann, handelt wettbewerbswidrig. Die Aussage muss präzise auf den tatsächlichen Teilaspekt eingegrenzt werden (z. B. „Verpackung aus 80 % Recyclingkarton“).
Für allgemeine Umweltaussagen (z. B. „umweltschonend erzeugt“) reicht ein QR-Code allein nicht aus. Die wesentliche Spezifizierung muss auf demselben Medium (also direkt auf dem Etikett oder auf dem Werbemittel gedruckt) erfolgen. Ein QR-Code darf aber genutzt werden, um tiefergehende wissenschaftliche Belege und detaillierte Zertifikate einfach zugänglich zu machen.
Nein, eine allgemeine Übergangsfrist gibt es nicht. Nach dem Beschluss des Bundestags vom 24. September 2026 gilt für Waren, die vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden, nach § 15b UWG jedoch bis zum 27. September 2028 eine Einzelfallprüfung nach Treu und Glauben und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Regelung gilt nicht für lediglich produzierte, bedruckte oder bestellte, aber noch nicht in Verkehr gebrachte Waren. Neue Werbemittel, Online-Kommunikation und ab dem Stichtag in Verkehr gebrachte Chargen müssen vollständig EmpCo-konform sein.
Ja, absolut. Die Richtlinie gilt für alle Kanäle der Verbraucherkommunikation – von der Flasche oder Verpackung über den Onlineshop und die Webseite bis hin zu Print-Broschüren, Signaturen, Newslettern und Social-Media-Beiträgen. Die Richtlinie zielt vorrangig auf Inhalte ab, die ab September genutzt werden. Ältere Inhalte können jedoch weiterhin relevant sein, sofern sie noch online abrufbar sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn in neueren Inhalten auf sie verwiesen wird.
Aktuelles

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Positionspapier zur EmpCo Richtlinie
Fair and Green e. V. Positionspapier zur EmpCo Richtlinie